Treppenhausreinigung: Turnus, Umlage und die üblichen Streitpunkte

In der Wohnanlage ist Reinigung selten ein technisches, fast immer ein soziales Thema. Wer zahlt, wer kontrolliert, wer beschwert sich – und wie lässt sich belegen, dass geleistet wurde? Drei Dinge klären den größten Teil davon: fester Turnus, dokumentierte Einsätze, saubere Abgrenzung in der Abrechnung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Kosten der laufenden Hausreinigung sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV grundsätzlich umlagefähig.
- Einmalige Grundreinigungen gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung.
- Ein fester Wochentag ist wichtiger als ein hoher Turnus.
- Im Winter ist ein zusätzlicher Durchgang sinnvoller als ganzjährig mehr Durchgänge.
- Ohne Nachweis über die Einsätze wird jede Diskussion in der Eigentümerversammlung zur Behauptung.
Was üblicherweise zum Turnus gehört
Der Standardumfang einer Treppenhausreinigung umfasst mehr als das Wischen der Stufen. Wer ein Angebot vergleicht, sollte prüfen, ob die folgenden Positionen enthalten sind – sie sind der häufigste Unterschied zwischen zwei Preisen.
- Treppenläufe und Podeste kehren und feucht wischen
- Handläufe und Geländer feucht abwischen
- Eingangsbereich, Windfang und Schmutzfangmatte
- Briefkastenanlage und Klingeltableau
- Aufzugkabine mit Boden, Spiegel und Tastern
- Kellergänge, Fahrradraum und Waschküche in längerem Rhythmus
- Fenster im Treppenhaus, meist zwei- bis viermal jährlich
Der richtige Turnus
Für ein Mehrfamilienhaus mit sechs bis zwölf Wohneinheiten ist ein wöchentlicher Durchgang der Normalfall. Bei mehr Einheiten, Erdgeschossgewerbe oder starkem Publikumsverkehr steigt das auf zwei Durchgänge pro Woche. Kellerbereiche liegen üblicherweise bei monatlich.
Wichtiger als die Zahl ist die Verlässlichkeit. Ein fester Wochentag – jeden Mittwoch – erzeugt bei den Bewohnern eine Erwartung, die erfüllt oder sichtbar verfehlt wird. Ein Turnus „einmal pro Woche“ ohne festen Tag führt dagegen dazu, dass niemand weiß, ob schon gereinigt wurde.
Umlage auf die Mieter
Nach § 2 Nr. 9 der Betriebskostenverordnung zählen die Kosten der Gebäudereinigung zu den umlagefähigen Betriebskosten. Voraussetzung ist, dass die Mietverträge die Umlage von Betriebskosten wirksam vereinbart haben. Umlagefähig ist dabei der laufende Aufwand: die regelmäßige Reinigung von Treppenhaus, Fluren, Aufzug und gemeinschaftlich genutzten Räumen.
Nicht umlagefähig sind einmalige Maßnahmen. Eine Grundreinigung nach einem Wasserschaden, die Reinigung nach Bauarbeiten oder eine Sonderreinigung nach Auszug gehören nicht in die Betriebskosten, sondern in die Instandhaltung beziehungsweise zur Abrechnung mit dem Verursacher.
Für die Abrechnung heißt das: Der Dienstleister sollte laufende und einmalige Leistungen getrennt in Rechnung stellen. Eine Sammelrechnung ohne Aufschlüsselung macht die Umlage angreifbar.
Reinigung durch die Mieter selbst
Verbreitet ist die Regelung, dass Mieter das Treppenhaus im Wechsel selbst reinigen. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn es im Mietvertrag vereinbart ist – ein Aushang im Hausflur genügt dafür nicht.
In der Praxis funktioniert das Modell in kleinen Häusern mit stabiler Mieterschaft und scheitert in größeren Objekten regelmäßig. Wer von Selbstreinigung auf einen Dienstleister umstellt, sollte beachten, dass die neu entstehenden Kosten nur umgelegt werden können, wenn der Mietvertrag die Umlage dieser Position vorsieht.
Der Klassiker: Beschwerden im Winter
Von November bis März sieht ein Treppenhaus einen Tag nach der Reinigung wieder benutzt aus. Streusalz, Nässe und Split werden hereingetragen, die Trittstufen zeigen Ränder. Das ist Nutzung, kein Mangel – trotzdem entsteht daraus ein großer Teil der Beschwerden.
Zwei Maßnahmen helfen mehr als ein Streitgespräch: eine ausreichend große Schmutzfangzone im Eingang, die mindestens drei Schritte lang ist, und eine saisonale Anpassung des Turnus mit einem zusätzlichen Durchgang im Winter, der im Sommer entfällt. Das ist kostenneutral und trifft das Problem dort, wo es entsteht.
Nachweis führen
In jeder größeren Anlage kommt der Moment, an dem jemand bezweifelt, dass gereinigt wurde. Ein dokumentierter Nachweis über die Einsätze mit Datum beendet diese Diskussion in einer Minute. Ohne ihn steht Aussage gegen Aussage, und die Verwaltung sitzt dazwischen.
Für Hausverwaltungen ist das zugleich das entscheidende Auswahlkriterium: Ein Dienstleister, der keine Nachweise führt, verlagert jedes Beschwerdemanagement auf die Verwaltung.
Häufige Fragen
Wie oft muss ein Treppenhaus gereinigt werden?
Eine gesetzliche Vorgabe gibt es nicht. Üblich ist ein wöchentlicher Durchgang, bei größeren Häusern oder starkem Publikumsverkehr zweimal wöchentlich. Maßgeblich ist, was im Miet- oder Reinigungsvertrag vereinbart wurde.
Ist die Treppenhausreinigung umlagefähig?
Ja, als Kosten der Gebäudereinigung nach § 2 Nr. 9 BetrKV, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht. Einmalige Grundreinigungen sind davon ausgenommen.
Wer haftet, wenn jemand auf dem frisch gewischten Boden stürzt?
Der Reinigungsbetrieb muss auf die Rutschgefahr hinweisen, üblicherweise mit einem Warnaufsteller, und diesen bis zum Abtrocknen stehen lassen. Fehlt der Hinweis, kann eine Haftung entstehen; deshalb gehören Warnaufsteller zum Standardmaterial.
Gehören Fenster im Treppenhaus zum Turnus?
Nicht automatisch. Treppenhausfenster werden üblicherweise gesondert vereinbart, meist mit zwei bis vier Durchgängen pro Jahr. Prüfen Sie im Angebot, ob sie enthalten sind – das ist ein häufiger Unterschied zwischen zwei Preisen.
Angebot statt Theorie
Sie wollen wissen, was das für Ihr Objekt konkret bedeutet? Wir kommen vorbei, nehmen die Flächen auf und schicken Ihnen ein schriftliches Leistungsverzeichnis mit Festpreis – kostenlos und unverbindlich.